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NWB Nr. 39 vom Seite 3257 Fach 3 Seite 9131

Die Bemessung des Zinsabschlags

von Regierungsdirektor Florian Scheurle, Bonn

Im Rahmen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes ist § 43a Abs. 2 EStG innerhalb kürzester Zeit erneut geändert worden. Durch das Zinsabschlaggesetz war das Nettoprinzip beim Zinsabschlag eingeführt worden, aufgrund dessen der Steuerabzug nach dem tatsächlichen Kapitalertrag zu bemessen ist. Durch das StMBG wurde dieses Prinzip modifiziert (Berücksichtigung gezahlter Stückzinsen bereits im VZ der Verausgabung, s. hierzu ) und außerdem die Vorschrift an die erweiterte Fassung des § 20 Abs. 2 EStG angepaßt. Mit den neuesten Änderungen wird es den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen in weiterem Maße als bisher ermöglicht, den Zinsabschlag von den tatsächlich erzielten Kapitalerträgen zu bemessen; außerdem wurden Verwaltungsregelungen gesetzgeberisch umgesetzt, mit denen bei der Bemessung des Zinsabschlags Besonderheiten bestimmter Kapitalanlagen berücksichtigt worden sind. Zur besseren Übersichtlichkeit ist der bisherige § 43a Abs. 2 EStG in drei Absätze aufgeteilt worden.

I. Grundsatz (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG)

Grds. ist der Zinsabschlag nach den vollen Kapitalerträgen ohne jeden Abzug zu bemessen (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG); Provisionen, Courtage, Kassenvereinsgebühren etc. dürfen nicht vorher abgezogen werden. Bei konventionellen Anleihen mit Zinsscheinen ist...

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