Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2019

Einkommensteuer | Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht (FG)

Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der sog. 1%-Methode berechnet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 € geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung seiner Klage reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Das Gericht wies die Klage ab:

  • Eine Minderung des Nutzungsvorteils tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen PKW trägt. Nutzungsabhängige Kosten sind nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten.

  • Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belegt auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs war.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2019 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-14804