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NWB Nr. 21 vom Seite 1514

Jugend- und Bundesfreiwilligendienst bei berechtigtem Interesse in Teilzeit zulässig

[i]Einverständnis der beteiligten Träger und Stellen erforderlichFreiwilligendienste konnten Freiwillige unter 27 Jahren nach den bisherigen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) nur in Vollzeit leisten. Nunmehr sind diese einschränkenden Regelungen mit Wirkung vom geändert worden (vgl. Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres v. , BGBl 2019 I S. 644). Durch die Änderungen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass Menschen unter 27 Jahren den jeweiligen Dienst in Teilzeit absolvieren können.

Allerdings [i]Beispiele für berechtigte Interessenmüssen sie ein berechtigtes Interesse an einer Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit nachweisen. Darüber hinaus muss das Einverständnis der jeweils an dem Dienstverhältnis beteiligten Träger und Stellen vorliegen. Als berechtigte Interessen gelten die Betreuung eines Kindes oder einer nahestehenden pflegebedürftigen Person sowie vergleichbare schwerwiegende Gründe.

Ein [i]Neuregelung orientiert sich am BBiG Rechtsanspruch auf Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit wird mit den Neuregelungen nicht geschaffen. Die Vorausse...

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