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NWB Nr. 24 vom Seite 2003 Fach 3 Seite 9015

Die neue Investitionszulage für kleine und mittlere Betriebe

von Regierungsdirektor Gerhard Zitzmann, Bonn

I. Investitionszulage als unstatthafte Beihilfe?

Für bestimmte Investitionen in den neuen Bundesländern beträgt die Investitionszulage bei Investitionsbeginn bis 8 v. H., bei Investitionsbeginn ab 5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter. Die Investitionszulage erhöht sich auf 20 v. H. einer jährlich auf 1 Mio DM begrenzten Bemessungsgrundlage, wenn der Betrieb überwiegend in der Hand von Personen ist, die ihren Hauptwohnsitz am in der damaligen DDR hatten (gebietsansässige Personen); diese Investitionszulage ist auf Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks (begünstigte Wirtschaftszweige) beschränkt. Ausführlich hierzu s. NWB F. 3 S. 8451 ff., 8853 ff.

Die Kommission der Europäischen Union sieht in der Beschränkung der 20 %igen Investitionszulage auf gebietsansässige Personen einen Verstoß gegen Art. 52 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und daher in dieser Investitionszulage eine unstatthafte Beihilfe i. S. des Art. 92 EG-Vertrag. Sie hatte deshalb von der Bundesregierung verlangt, die dadurch entstandene Diskriminierung von ausländischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zum zu beseitigen; andernfa...

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