Online-Nachricht - Dienstag, 14.05.2019

Einkommensteuer | Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer ergänzt ( :026).

Das (BStBl I S. 85) wird wie folgt geändert:

  • Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

    „c. Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG)

    Allgemeines

    § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (, BStBl 2019 II S. XXX).“

  • Randziffer 324 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 in der Fassung des (BStBl I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 in der Fassung des zum angewendet wird. Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden. Die Randziffern 26, 34 und 44 in der Fassung des sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Randziffern 100a, 108 und 110 in der Fassung des bei Kapitalerhöhungen nach dem für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem angewendet werden. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der Fassung des ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffer 59 in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge, die ab dem zufließen, angewendet wird.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-14563