Online-Nachricht - Montag, 13.05.2019

Bankrecht | Keine Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen (OLG)

Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam (OLG Celle, Hinweisbeschluss v. - 3 U 3/19).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von 18 €/Jahr erhoben werde. Die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine entsprechende Kontogebühr in der Sparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde weiter mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das LG Hannover durch Urteil vom 8.11..2018 - 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.

In dem Berufungsverfahren vor dem OLG hat der 3. Zivilsenat ausgeführt, dass die Berufung der Bausparkasse keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO):

  • Die betreffende Klausel unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweist sich die Klausel als unwirksam, u.a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen sind, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt werden.

  • Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen muss, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

  • Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife ( und XI ZR 272/16, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.2.2017).

  • Deshalb darf die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und muss die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten.

Hinweise:

Im Hinblick auf den Hinweisbeschluss hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der BGH bereits in einer Entscheidung vom - XI ZR 308/15 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.5.2017) festgestellt.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-14219