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§ 10e EStG bei vorweggenommener Erbfolge, Erbfall, Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung
Durch die beiden BFH-Beschlüsse v. (BStBl II S. 847 zur vorweggenommenen Erbfolge und BStBl II S. 837 zum Erbfall und zur Erbauseinandersetzung) hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Zu beiden Beschlüssen und der Vielzahl der anschließend ergangenen BFH-Rspr. hat der BMF in seinen Schr. v. (BStBl I S. 62 zur Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung; vgl. NWB F. 3 S. 8517) und v. (BStBl I S. 80 zur vorweggenommenen Erbfolge; vgl. NWB F. 3 S. 8647) Stellung genommen. In diesen beiden Schr. fehlen jedoch Hinweise zu § 10e EStG.
Zur Frage, ob § 10e EStG bei vorweggenommener Erbfolge, Erbfall, Erbengemeinschaft bzw. Erbauseinandersetzung Anwendung findet, gibt es mehrere Problemkreise, die teilweise unterschiedlich diskutiert werden. Nur ein geringer Teil ist durch die BFH-Rspr. bereits entschieden. Hier ist auch das (BStBl II S. 346) zu nennen, das unter ”Anschaffung” i. S. des § 10e Abs. 6 EStG nur den entgeltlichen Erwerb verstehen will und damit vom (BStBl II S. 886) abweicht. Hieraus ergeben sich weitere Folgeprobleme.
A. Vorweggenommene Erbfolge
I. Unentgeltliche Grundstücksübertragung
1. Fälle unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
Die Grundstücksübertragung ist unentgeltlich bei Schenkung; Versorgungsleistungen; vorbehaltenen dinglichen Nut...