BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 65/17

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, Art 12 Abs 1 GG

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz Az: 1 AGH 9/17

Gründe

I.

1Der 1960 geborene Kläger ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

4a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5).

5Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).

6b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ( AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).

7Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe eines - seinerseits errechneten - Betrages von zumindest 38.927 €. Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung der genannten fälligen Verbindlichkeiten zu verfügen, diesbezüglich aber zahlungsunwillig zu sein, fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der bloße Verweis auf aus Sicht des Klägers bestehende Möglichkeiten zur darlehensweisen Beschaffung der zur Tilgung erforderlichen Geldmittel ist hierzu nicht ausreichend.

8In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

9c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

102. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vorgetragen.

III.

11Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180219BANWZ.BRFG.65.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 15 Nr. 22
RAAAH-13954