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LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2019 17 Sa 1605/18, NWB 20/2019 S. 1439

Arbeitsverhältnis | Krankheitsbedingte Kündigung

Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX) durch, geht dies bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Lasten, wenn der Arbeitnehmer sich an dem Eingliederungsmanagement ohnehin nicht beteiligt hätte.

Anmerkung:

Die Wirksamkeit einer Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) im Fall einer lang anhaltenden Krankheit eines Arbeitnehmers hängt u. a. davon ab, dass eine Interessenabwägung ergibt, dass die durch die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen der Arbeitgeberin nicht mehr zugemutet werden kann. Im S. 1440 [i]Zur Krankheit als Behinderung Steinheimer, NWB 22/2013 S. 1757Rahmen der Interessenabwägung kann ihr die Nichtdurchführung eines BEM (als milderes Mittel, um auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu reagiere...

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