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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 289/17 EFG 2019 S. 710 Nr. 9

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, EStG § 22 Nr. 2

Privates Veräußerungsgeschäft: Gewinn aus der Veräußerung einer bis ins Jahr der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzten und nur die letzten Monate bis zur Veräußerung vermieteten Eigentumswohnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG nicht einkommensteuerbar

Leitsatz

1. Wird eine innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Kauf wieder verkaufte Wohnung bis in das Jahr der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und erst beginnend während des Jahres der Veräußerung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung (im Streitfall: von April bis Dezember) vermietet, so ist der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG nicht steuerbar.

2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG – Nutzung der Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken – erfordert keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2019 S. 854 Nr. 15
DStZ 2019 S. 325 Nr. 10
EFG 2019 S. 710 Nr. 9
EStB 2019 S. 513 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21218 Nr. 5
NWB-EV 2019 S. 178 Nr. 5
LAAAH-13810

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2018 - 13 K 289/17

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