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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3881/16

Gesetze: EStG 2010 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, VersAusglG § 10, VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2, VersAusglG § 17

Werbungskostenabzug für bei Scheidung vereinbarter Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Leitsatz

Ausgleichszahlungen, die ein Ehegatte zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung an den anderen Ehegatten leistet, um später die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung ungekürzt zu erhalten, sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten (Anschluss an , EFG 2016, 114; im Streitfall, Streitjahr 2010: Rechtslage nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum durch das VersAusglG). Die Ausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren und deshalb weder unter diesem Gesichtspunkt noch analog des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 15 Nr. 14
EAAAH-13808

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2018 - 10 K 3881/16

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