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FG München Urteil v. - 13 K 1170/15 EFG 2018 S. 932 Nr. 11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, UmwStG § 13, UmwStG § 15

Disquotale Abspaltung und Entnahmetatbestand

Leitsatz

1. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen einer Abspaltung bestimmen sich auf Ebene der Anteilseigner der Überträgerin grundsätzlich nach § 13 UmwStG. Soweit es allerdings im Rahmen einer Abspaltung zu einer Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern kommt, gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Spaltet eine AG, deren Aktien die Kommanditisten einer Personengesellschaft zu je 50 % in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, einen Teilbetrieb auf eine im Privatvermögen dieser Kommanditisten gehaltene andere Kapitalgesellschaft ab, führt die mit der Abspaltung einhergehende Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern – jedenfalls außerhalb einer Betriebsaufspaltung – nicht zu einer Entnahme desjenigen Kommanditisten, der an der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit einem geringeren Anteil als 50 % beteiligt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 49
DStRE 2019 S. 193 Nr. 4
EFG 2018 S. 932 Nr. 11
UAAAH-13807

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FG München, Urteil v. 02.11.2017 - 13 K 1170/15

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