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NWB Nr. 8 vom Seite 673 Fach 3 Seite 8481

Liebhaberei im Steuerrecht

von Dr. Günter Speich, Sankt Augustin

I. Bedeutung der Liebhaberei

Der ESt unterliegen die Einkünfte der in § 2 Abs.1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten. Jegliche Betätigung, die nicht unter eine dieser Einkunftsarten einzuordnen ist, ist nicht steuerbar. Darüber hinaus kann eine Tätigkeit, die sich rein äußerlich einer dieser Einkunftsarten zuordnen läßt, gleichwohl als nicht steuerbar zu behandeln sein, nämlich dann, wenn es sich um einen sog. Liebhabereibetrieb handelt. Das Steuerrecht will verhindern, daß jemand seine private Passion durch die Allgemeinheit finanzieren läßt, indem er durch den Abzug der Verluste aus der Liebhaberei sein zu versteuerndes Einkommen mindert.

Das Rechtsinstitut der Liebhaberei wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Der Gesetzgeber hat es bis heute nicht für nötig befunden, den Begriff der Liebhaberei klar im Gesetz zu regeln. Im Schrifttum fehlt es nicht an Stimmen, die dieses Instrument als gesetzwidrig ablehnen (z. B. Meilicke, FR 1979 S. 337). Mit der h. M. ist jedoch davon auszugehen, daß es sich beim Rechtsinstitut der Liebhaberei um den Ausfluß eines einkommensteuerlichen Grundgedankens handelt.

Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit das Instrumentarium, mit dem bestimmte Verluste vom Abz...

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