Online-Nachricht - Freitag, 03.05.2019

Gesetzgebung | Stellungnahme zum Forschungszulagengesetz (DStV)

Der DStV hat ausführlich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) Stellung genommen.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

  1. In Bezug auf die Definition begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (§ 2 FZulG-E) regt der DStV an, mindestens untergesetzlich Beispiele aufzuführen, die die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von solchen Vorhaben erleichtert, die von der Förderung ausgeschlossen sind.

  2. Hinsichtlich der Förderberechtigung bei der Auftragsforschung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 FZulG-E) plädiert der DStV in Bezug auf die Vergabe von Forschungsaufträgen, eine Förderung des Auftraggebers als Träger des wirtschaftlichen Risikos (und nicht nur des Auftragnehmers) vorzusehen, um Anreize zur Forschung für KMU zu schaffen.

  3. Zum Nachweis der förderfähigen Aufwendungen (§ 3 FZulG-E) bittet der DStV um Klarstellung, dass im Rahmen der Lohnaufteilung die Aufzeichnung der Zeitanteile und die Benennung des jeweiligen FuE-Vorhabens allgemein - ohne weitere Untergliederung - genügt.

  4. Ferner empfiehlt der DStV, auch Aufwendungen für freie Mitarbeiter (und nicht nur für Arbeitnehmer) im Rahmen eines FuE-Vorhabens als förderfähige Aufwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1 FZulG-E zu qualifizieren.

  5. Zudem sollte § 3 Abs. 4 Satz 1 FZulG-E dahingehend ergänzt werden, dass auch die Eigenleistung von Freiberuflern förderfähige Aufwendungen eines begünstigten FuE-Vorhabens sein können (und nicht nur Eigenleistungen eines Einzelunternehmers).

  6. Der DStV bittet ferner um Erläuterung und ggf. Anhebung des Wertes für die Bewertung der Eigenleistung eines Einzelunternehmers i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG-E.

  7. In Bezug auf die Entscheidung über den Antrag auf Forschungszulage (§ 5 FZulG-E) sollte dem DStV zufolge die Gesetzesbegründung angepasst werden. In Fällen, in denen die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen anhand der Aktenlage nicht möglich sein sollte, sollte sich das Finanzamt zur Klärung zunächst an den Steuerpflichtigen wenden (vor einer angedachten direkten Anordnung einer Außenprüfung).

  8. Zudem empfiehlt der DStV, § 6 FZulG-E um eine Frist zur Bescheinigungserteilung zu erweitern. Gleichzeitig regt er die Verankerung einer Bearbeitungsfrist für das Betriebsstättenfinanzamt zur Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage in § 11 FZulG-E an. So könnte zumindest die Planbarkeit des Liquiditätsausgleichs erhöht werden.

  9. Weiterhin sollte § 6 FZulG-E um eine Klarstellung ergänzt werden, dass die Bescheinigung vor Beginn des FuE-Vorhabens beantragt und ausgestellt werden kann.

  10. In Bezug auf die auseinanderfallende Zuständigkeiten für die Beantragung der Forschungszulage sowie der Bescheinigung des FuE-Vorhabens (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 i.V.m. 15 FZulG-E) schlägt der DStV zur Bürokratievermeidung vor, die Zuständigkeiten zusammenzuführen.

  11. Hinsichtlich einer ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage und einer Wechselwirkungen zu anderen Vorschriften (§ 12 FZulG-E) bittet der DStV um Klarstellung, dass die Forschungszulage das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erhöht. Darüber hinaus regt der DStV einen Hinweis dahingehend an, wie im Falle einer Ausschüttung zu verfahren ist.

  12. Ferner bittet der DStV um Ausführungen, welche verfahrensrechtlichen Regelungen im Rahmen der Beantragung der Bescheinigung nach § 6 FZulG-E maßgeblich sind.

  13. Letztlich sollte die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nicht allein dem BMF mit Zustimmung des Bundesrates, sondern auch Ministerien obliegen, denen die erforderliche Expertise zukommt. Hier sollten sowohl das BMWi als auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Rechtsverordnung und damit der Auswahl der zuständigen Stelle zustimmen müssen.

Hinweis:

Die gesamte Stellungnahme können Sie auf der Homepage des DStV nachlesen.

Quelle: DStV, Stellungnahme v. (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-13571