Online-Nachricht - Freitag, 03.05.2019

Einkommensteuer | Qualifizierung von Erträgen aus Internetauktionen bei eBay (FG)

Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z.B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 € bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte im Streitzeitraum 2009 bis 2013 bei Haushaltsauflösungen diverse Gegenstände und versteigerte diese nachfolgend bei eBay. Nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung erzielte sie im Jahr 2009 Einnahmen i.H.v. 40.000 € (577 Auktionen), im Jahr 2010 70.000 € (1057 Auktionen), im Jahr 2011 90.000 € (628 Auktionen), im Jahr 2012 90.000 € (554 Auktionen) sowie im Jahr 2013 80.000 € (260 Auktionen). Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet.

Das FA ging von einem Gewerbebetrieb aus und erließ entsprechende ESt- und USt-Bescheide sowie Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge. Darüber hinaus schätzte es mangels entsprechender Gewinnermittlungen die Betriebsausgaben der Klägerin i.H.v. 30 % der Betriebseinnahmen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg:

  • Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 € bei den Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

  • Bei der rechtlichen Entscheidung über die Frage, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebotes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

  • Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Streitzeitraum mit den Verkäufen bei eBay nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie ist dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten.

  • Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der erzielten Entgelte durch die Auktionen, Beteiligung am Markt und Anzahl der ausgeführten Umsätze) war die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig und trat auch als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts auf.

  • Unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ist die nicht mehr als private Verkäuferin, sondern als typische Einzelhändlerin einzuordnen.

  • Dem Umstand, dass die Klägerin kein Ladenlokal unterhalten hat, kommt angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung und eine Unternehmereigenschaft zu verneinen wäre.

  • Allerdings hat das FA die Höhe der aus dem Internethandel erzielten Einkünfte nicht zutreffend ermittelt, weil noch weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Bezogen auf vergleichbare Fälle (vgl. ; ) hält das Gericht eine Schätzung von Betriebsausgaben i.H.v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-13525