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BSG 16.08.2017 B 12 KR 19/16 R, NWB 19/2019 S. 1360

Entsendung | Kein Anspruch auf Arbeit in Deutschland zu europäischen Sozialversicherungstarifen

Unternehmen aus der EU haben grds. keinen Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch dann für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Die Ablehnung einer Vereinbarung ist allerdings gerichtlich überprüfbar.

Anmerkung:

Das klagende polnische Unternehmen setzte u. a. in den Jahren 2005/2006 Arbeitnehmer jahrelang [i]Eilts, NWB 19/2019 S. 1389 in Deutschland ein. Bei der zuständigen polnischen Stelle (ZUS) beantragte es mit dem Ziel der Geltung polnischen Rechts eine rückwirkende Ausnahmevereinbarung zwischen der ZUS und der beklagten Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Das BSG hat die Klage gegen die Ablehnung der Vereinbarung durch die DVKA abg...

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