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LSG Berlin-Brandenburg 14.02.2019 L 18 AL 80/18, NWB 19/2019 S. 1359

ALG | Tageweise Beschäftigungen als versicherungsfreie Zeiten

Auch eine Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis.

Anmerkung:

Nach Auffassung des Gerichts hat die klagende Antragstellerin die für die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG) erforderliche Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht erreicht und daher keinen Anspruch auf ALG. Verschiedene Zeiten ihrer – überwiegend nur tageweisen – Beschäftigungen seien nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um zur Bundesagentur für Arbeit versicherungsfreie Zeiten (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III) handelte. [i]Eilts, NWB 11/2018 S. 721Danach sind Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben, versicherungsfrei. Unständig sind Beschäftigungen, die sich lediglich tatsächlich entsprechend einem für den ausgeübten Beruf (hier: Maskenbildnerin) typi...

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