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NWB Nr. 47 vom Seite 3877 Fach 3 Seite 8407

Private Nutzung betrieblicher Personenkraftwagen

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

Nach den in Abschn. 14a Abs. 1 EStR zusammengefaßten Grundsätzen gehören WG, die zu mehr als 50 v. H. eigenbetrieblich genutzt werden, zum notwendigen BV. Bei einer Nutzung zwischen 50 v. H. und 10 v. H. für eigenbetriebliche Zwecke ist der Ausweis als gewillkürtes BV zulässig. Pkw, die sowohl zu eigenbetrieblichen Zwecken als auch für private (außerbetriebliche) Zwecke genutzt werden, sind danach im Regelfall zumindest zulässigerweise BV.

Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind als BA (nur) die Aufwendungen abziehbar, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Ferner ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG zu beachten. Danach sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. betreffen, nicht als BA abziehbar. Nach Auffassung des GrS des (BStBl 1971 II S. 17), die nicht unumstritten ist (vgl. insoweit Schmidt/Drenseck, EStG, § 12 Anm. 6, m. w. N.), ist bei Aufwendungen, die sowohl die private als auch die betriebliche Sphäre betreffen, regelmäßig von insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung auszugehen.

Eine andere Beurteilung greift dann ein, wenn objektive Kriterien eine Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen zulassen. Dies ist bei Aufwendungen die durch ...

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