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BFH 16.01.2019 X R 30/17, StuB 9/2019 S. 379

Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Zinsbescheid

(1) Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gem. § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO verdrängt. (2) Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids (Bezug: § 169, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 239 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 233a, § 235 AO).

Praxishinweise

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, weil Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Zinsansprüche nach § 233a AO gehören (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4, § 37 Abs. 1 AO), durch Verjähru...

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