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NWB Nr. 36 vom Seite 2823 Fach 3 Seite 8347

Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

von Richter am FG Dr. Kay-Michael Wilke, Reutlingen

I. Unterhaltsaufwendungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) hat, so wird nach § 33a Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 4 104 DM (für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG erfüllt) bzw. 6 300 DM (für andere Personen) für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) abgezogen werden. Unterhaltsaufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 EStG) und soweit die Aufwendungen nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz EStG). Ob der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz EStG ausschließlich nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Hinsichtlich des Begriffs...

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