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NWB Nr. 33 vom Seite 2585 Fach 3 Seite 8343

Renovierungskosten als Vorkosten bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge

von Arnold Obermeier, Richter am FG, Herrsching

I. Sachverhalt und Problemstellung

Im Streitjahr 1987 schenkte die Mutter dem Kläger ein bebautes Grundstück. Dieser renovierte 1987 eine Wohnung für 30 529,60 DM und nutzte sie anschließend zu eigenen Wohnzwecken.

Problematisch war im Streitfall, ob Aufwendungen für die Renovierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach einer unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge zu Vorkosten i. S. von § 10e Abs. 6 EStG führen können.

II. Das

1. Voraussetzungen des § 10e Abs. 6 EStG

Nach § 10e Abs. 6 EStG kann der Stpfl. Aufwendungen wie SA abziehen, die

  • bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen,

  • unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen,

  • nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und

  • im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als WK abgezogen werden könnten.

2. ”Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG

§ 10e Abs. 6 EStG ist ein eigenständiger Begünstigungstatbestand, der unabhängig von der Grundförderun...BStBl 1992 II S. 295BStBl I S. 626

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