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FG Baden-Württemberg 12.06.2018 8 K 501/17, BBK 12/2019 S. 571

Steuerrecht | Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben

Das FG Baden-Württemberg verneint bei der Besteuerung bargeldintensiver Betriebe wie Gaststätten ein strukturelles Vollzugsdefizit: Denn zum einen ist der Gesetzgeber aktiv, um Manipulationen zu bekämpfen, indem er z. B. die Kassen-Nachschau nach § 146b AO eingeführt hat. Zum anderen müssen Gaststätten jederzeit mit Außenprüfungen und einer Aufdeckung von Manipulationen rechnen; schließlich ist auch die Manipulation von Kasseneinnahmen in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.

Im [i]Keine Steuerpflicht bei strukturellem Vollzugsdefizit Streitfall hatte ein Gaststättenbetreiber ein strukturelles Vollzugsdefizit geltend gemacht und wollte dementsprechend weniger versteuern, weil die meisten Gastwirte nur einen Teil ihrer Einnahmen versteuern.

Hinweis:

Ein [i]Verfassungswidrigkeit bei strukturellem Vollzugsdefizit strukturelles Vollzugsdefizit wurde früher bei der Zinsbesteuerung und der Erfassu...

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