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FG Berlin-Brandenburg 28.11.2018 7 K 7314/16, BBK 13/2019 S. 616

Umsatzsteuer | Frühstück ist Nebenleistung eines Hotels

Das Frühstück im Hotel ist zwar eine Nebenleistung der ermäßigt besteuerten Übernachtungsleistung, wenn das Hotel ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück anbietet; der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist auf das Frühstück aber wegen des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht anwendbar.

Das [i]Aufteilungsgebot mit EU-Recht vereinbar FG Berlin-Brandenburg hält das Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht, insbesondere mit dem EuGH-Urteil in Sachen „Stadion Amsterdam“ , für vereinbar. Denn nach Art. 98 MwStSystRL gibt es nur ein Wahlrecht, aber keine Pflicht der EU-Staaten, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Bei [i]Aufteilung in Umsätze zu 19 % und zu 7 % der Aufteilung des Hotelpreises auf das ermäßigt zu besteuernde Übernachtungsentgelt und auf das mit 19 % zu besteuernde Entgelt für das Frühstück orientiert sich das FG an einem Maßstab von 80 % für die Übernachtung und 20 % für das Frühstück entsprechend

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