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FG Hamburg 02.11.2018 5 K 99/16, NWB 18/2019 S. 1272

Einkommensteuer | Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Das entschieden, dass als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden.

Anmerkung:

Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer des BZSt (Dienstsitz Bonn) im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle in Bonn keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Das BZSt erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem BRKG. Zur Durchführung der Auswärtstätigkeiten fuhr der Kläger regelmäßig mit der Bahn und erhielt die angefallenen Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstattet. Im Klageverfahre...

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