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NWB Nr. 18 vom Seite 1333

Die Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden für die Durchführung des GwG

[i]Seit knapp zwei Jahren erweiterter Aufgabenbereich der StBKDurch das Geldwäsche-Gesetz (GwG) ist der Aufgabenbereich der Kammern gewachsen. Die jeweils örtlich zuständige Kammer fungiert gegenüber Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten als Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GwG (§ 50 Nr. 7 GwG). Knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollte ein erster Blick auf die Praxis der Kammern im Rahmen der neuen Aufgaben erlaubt sein.

Zurverfügungstellen von Auslegungs- und Anwendungshinweisen

Die Kammern haben den Steuerberatern regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 Satz 1 GwG). Diese Verpflichtung setzen die Kammern unterschiedlich anwenderfreundlich um.

[i]Unterschiedlich große AnwenderfreundlichkeitAngesichts des Umstands, dass die StBK Hamburg und die StBK Hessen – unter Mitglieder/Geldwäschegesetz – ohne Login, also frei zugänglich für jeden Besucher Auslegungs- und Anwendungshinweise ebenso wie ein Excel-Tool zur Erstellung einer Risikoanalyse und andere Arbeitshilfen zur Verfügung stellen, fragt sich ein unbefangener Besucher der Websites der anderen Kammern, warum diese die Unterlagen den Beratern nur als geschützten Inhalt zur Verfügung stellen. Aber ...

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