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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 5 K 887/18 EFG 2019 S. 764 Nr. 10

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 32b ; DBA Österreich Art. 15 Abs. 1; AEUV Art. 45

Berücksichtigung von im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Einkünften stehenden Versorgungsbeiträgen zu einem inländischen Versorgungswerk als Sonderausgaben oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen - hier: steuerfreie österreichische Einkünfte nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich - und löst dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger oder einem den gesetzlichen Rentenversicherungen gleichstehenden berufsständischen Versorgungswerk aus, geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor, so dass die Beiträge zum Sozialversicherungsträger oder zum Versorgungswerk nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

2. Eine Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt nicht in Betracht, da Sonderausgaben nicht zu den Einkünften zählen, sondern erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1049 Nr. 17
EFG 2019 S. 764 Nr. 10
EStB 2019 S. 514 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 586
PIStB 2019 S. 153 Nr. 6
MAAAH-12774

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 13.02.2019 - 5 K 887/18

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