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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1390/16

Gesetze: AO § 155 Abs. 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1; DBAF Art. 9 Abs. 1 ; DBAF Art. 9 Abs. 2 ; DBAF Art. 9 Abs. 5

Analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG bei der Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO

Leitsatz

1. Die wirtschaftlich höhere Besteuerung der Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden gegenüber Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden, begründet einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG.

2. Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden.

3. Steuerausländer sind nicht anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen und ihr Begehren sodann im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage, in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO, beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt durchzusetzen.

Fundstelle(n):
CAAAH-12773

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 12.04.2019 - 6 K 1390/16

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