1. Die wirtschaftlich
höhere Besteuerung der Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in
anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden gegenüber Dividenden,
die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden,
begründet einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art.
56 Abs. 1 EG.
2. Die nachträgliche Erstattung
einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die
Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die
Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten
verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002
gestützt werden.
3. Steuerausländer sind nicht
anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen
und ihr Begehren sodann im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens
auf anderer Rechtsgrundlage, in entsprechender Anwendung von § 50d
Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden
Freistellungsbescheides gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO, beim örtlich
und sachlich zuständigen Finanzamt durchzusetzen.
Fundstelle(n): CAAAH-12773
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 12.04.2019 - 6 K 1390/16
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