Online-Nachricht - Mittwoch, 17.04.2019

Verfahrensrecht | Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO (BFH)

Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gemäß § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO verdrängt. Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die Festsetzung der Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau wurden in den Streitjahren (1995, 1996, 1997 und 1999) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Das Finanzamt erließ gegenüber den Eheleuten am geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA am zurück. Das FA setzte aufgrund der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer durch Bescheide v. fest. Die Eheleute legten gegen die Zinsbescheide Einspruch ein. Sie machten geltend, dass noch nicht abschließend geklärt sei, in welcher Höhe sie für die Streitjahre Einkommensteuerzahlungen geleistet hätten und ob diese zutreffend verbucht worden seien. Dem folgte das FA nicht und wies den Einspruch zurück. Die Klage hatte hinsichtlich der Streitjahre Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe die Zinsen für die Streitjahre erst nach Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO festgesetzt. Der Ablauf der Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre Streitjahre sei auch nicht nach § 171 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zur Bekanntgabe der für diese Streitjahre erlassenen Zinsbescheide vom gehemmt gewesen.

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen:

  • Die Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für die Streitjahre war nicht nach § 171 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zum Ergehen der angefochtenen Zinsbescheide gehemmt.

  • Die Frist nach § 233a AO begann im Streitfall mit Ablauf des , da die Einkommensteuer für die Streitjahre mit Bescheiden v. gegenüber den Eheleuten zuletzt festgesetzt wurde. Die einjährige Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des und damit vor Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide.

  • Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird bei der Festsetzung von Steuernachforderungs- und Steuererstattungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich durch die spezielleren Regelungen in § 239 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 239 Abs. 1 Satz 3 AO verdrängt.

  • Der Wortlaut des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ist nicht auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO zugeschnitten.

  • Zwar sind Zinsbescheide Folgebescheide der Einkommensteuerbescheide. Im Unterschied zu den typischen Fällen des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO besteht die Besonderheit bei der Zinsfestsetzung darin, dass es zu einer lediglich punktuellen Ablaufhemmung - "soweit" (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO) - für die Zinsfestsetzung nicht kommen kann.

  • Denn die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids in seiner Funktion als Grundlagenbescheid betrifft nicht einzelne Besteuerungsgrundlagen des Zinsbescheids (Folgebescheids), sondern sämtliche. Weil der Zinsbescheid in diesem Sinne vollständig von den Feststellungen im Steuerbescheid abhängt, kann keine Teilverjährung der Zinsen eintreten, solange die Steuerfestsetzung noch zulässigerweise geändert werden kann.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-12553