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NWB Nr. 45 vom Seite 3501 Fach 3 Seite 8069

Ausbau von Kellerräumen und Garagen zu Wohnraum

von Oberregierungsrat Klaus Sprinz, Münster

I. Schaffung neuen Wohnraums

Wohnungsbau durch Ausbau i. S. des § 10e Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 II. WoBauG (vgl. Abs. 11 Satz 3 des BStBl I S. 626, 627) u. a. das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder die unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Eine Erweiterung liegt nach § 17 Abs. 2 II. WoBauG dagegen vor, wenn Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude geschaffen wird. Ein begünstigter Ausbau - mit Ausnahme des Dachgeschoßausbaus - setzt nach § 17 II. WoBauG also zunächst voraus, daß die Baumaßnahme unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführt worden ist.

Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung kann m. E. auf die wohnungsbaurechtlichen Abgrenzungskriterien (vgl. dazu Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 17 II. WoBauG Anm. 1.6) zurückgegriffen werden, wonach wesentlicher Bauaufwand dann vorliegt, wenn die Aufwendungen mindestens 1/3 der Kosten eines vergleichbaren Neubaus - bezogen auf die umbauten Räume - ausmachen. Der Wert von Eigenleistungen ist dabei in die Bemess...

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