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Steuererklärungen und Steuerbescheide nach der dauernden Trennung von Ehegatten
I. Wahlmöglichkeit zwischen getrennter oder Zusammenveranlagung
ESt-Pflichtige müssen - sofern sie zur ESt veranlagt werden - für jedes Kalenderjahr eine ESt-Erklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG), regelmäßig bis Ende Mai des folgenden Jahres. Freiwillige Steuererklärungen und Anträge auf Durchführung des LStJA (§ 42 EStG) können seit 1986 bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zweiten Kalenderjahrs gestellt werden. Wegen dieser Fristen ist es nicht zu vermeiden, daß derartige Erklärungen bzw. Anträge auch noch nach der Trennung von Ehegatten abgegeben werden. Dabei stellt sich auch für zerstrittene Partner die Frage, ob sie eine getrennte Veranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen. Auf die im Jahr der Eheschließung mögliche ”besondere Veranlagung” nach § 26c EStG soll hier nicht eingegangen werden.
Bei der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) werden jedem Ehegatten nur die eigenen Einkünfte zugerechnet. Danach wird die ESt nach der für Ledige geltenden Grundtabelle berechnet. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) läßt sich meist eine weit niedrigere Steuerbelastung erreichen. Die bei dieser Veranlagung anwendbare Splittingtabelle beruht auf folgender Regelung: die Ein...