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NWB Nr. 43 vom Seite 3355 Fach 3 Seite 8039

Bemessungsgrundlage für erhöhte AfA nach Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils

von Richter am FG Dr. Friedrich E. Harenberg, Gräfelfing

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte 1979 zusammen mit seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau ein Einfamilienhaus errichtet. Beide lebten seit 1982 getrennt. Durch notariellen Vertrag erwarb der Kläger 1984 den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau. Bereits ab Anfang 1984 hatte der Kläger das Haus zur ”ideellen Hälfte” an Frau X vermietet. Mit dieser Frau nutzte der Kläger das gesamte Haus zu eigenen Wohnzwecken. Im Streitjahr 1984 erklärte der Kläger hinsichtlich der vermieteten Hälfte des Hauses zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen WK-Überschuß. Die Einkünfte aus der anderen Haushälfte ermittelte er nach § 21a EStG. Insoweit machte er erhöhte AfA nach § 7b EStG geltend, wobei er die Bemessungsgrundlage mit den hälftigen Herstellungskosten von 80 000 DM ansetzte.

Das FA ermittelte die Einkünfte ausschließlich nach § 21a EStG, ohne die Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Die sich dadurch allein auswirkenden AfA nach § 7b EStG berücksichtigte das FA nach dem halben Höchstbetrag von 75 000 DM. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

Zur Selbstnutzung durch den Stpfl. gehöre auch die Mitbenutzung der Wohnung durch die ...

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