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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 11 | Außergewöhnliche Gehbehinderung: Tatsächliche Fahrtkosten nur in krassen Sonderfällen absetzbar

Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nur in krassen Sonderfällen über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 €/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Diese Voraussetzung ist nach einem aktuellen BFH-Urteil im Streitjahr 2011 nicht erfüllt, wenn die Kosten 0,77 €/km betragen und damit die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.

Haben Sie Mandanten, die gehbehindert sind? – Dann ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs möglicherweise für Sie interessant.

Für gehbehinderte Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, gibt es eine Sonderregelung. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „aG” eingetragen – für „außergewöhnlich gehbehindert” –, können neben den Pauschbeträgen für Behinderte grundsätzlich auch Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das Finanzamt beteiligt sich also auch an den Fahrten in der Freizeit.

Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt, sondern nur soweit die Kfz-Kosten als a...

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