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NWB Nr. 31 vom Seite 2423 Fach 3 Seite 7935

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

von Regierungsdirektorin Dr. Erika Pollmann, Düsseldorf

- (BStBl 1991 II S. 336, BFH/NV 1991 S. 98) und v. - X R 47/87 (BStBl II S. 405) -

Die Frage, welche Bedeutung die besondere Gestaltung von bebauten Grundstücken im Rahmen der Betriebsaufspaltung hat, beschäftigt seit dem Urt. des VIII. Senats v. 12. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 299) vier verschiedene Senate des BFH, ohne daß bisher eine endgültige Lösung gefunden worden ist. Die o. a. Urt. des VIII. und X. Senats v. bzw. v. 23. 1. 1991 (a. a. O.) stellen immer noch keinen Endpunkt unter eine abgeschlossene Rechtsentwicklung dar, machen jedoch deutlich, daß die besondere Gestaltung als tragendes Abgrenzungskriterium stark an Gewicht verloren hat.

I. Bisheriger Rechtsstand

Vor 1986 erfüllte ein bebautes Grundstück nur dann die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, wenn es für die Zwecke der Betriebsgesellschaft besonders hergerichtet war. In der Rechtspraxis sah man allerdings - dogmatisch inkonsequent - Fabrikationsgrundstücke stets, Bürogebäude dagegen nicht als besonders gestaltet an. Um die Betriebsaufspaltung einzuschränken, wandte der VIII. Senat (Urt. v. , a. a. O.) erstmals das Merkmal der besonderen Gestaltung - dogmatisch konsequent - a...

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