Online-Nachricht - Montag, 15.04.2019

Verfahrensrecht | Keine AdV hinsichtlich übersehener Bescheide (FG)

Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kommt hinsichtlich der „übersehenen“ Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (FG Münster, Anerkenntnisurteil v. - 5 V 483/19 U).

Sachverhalt: Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Mit den Einkommensteuerbescheiden waren auch Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, eines Verspätungszuschlags sowie Zinsen verbunden. Der Steuerberater des Antragstellers legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab.

Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt in Bezug auf die Umsatzsteuer ab, weil die Einsprüche verspätet eingelegt worden seien. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Einspruchsfrist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich demgegenüber auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einsprüche hätten eingelegt werden sollen, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen worden sei.

Der Senat lehnte den gerichtlichen Aussetzungsantrag als unzulässig ab:

  • In Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, die Bescheide sind bereits bestandskräftig.

  • Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, da der Antragsteller die Einspruchsfrist nicht schuldlos versäumt hat.

  • Sein Steuerberater, dessen Verschulden dem Antragsteller zuzurechnen ist, hat vielmehr die an ihn als Rechtskundigen zu stellenden strengen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt.

  • Bei einer gewissenhaften Bearbeitung des Einspruchs hätte ihm die fehlende Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide auffallen müssen. Gerade in Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte ist von Steuerberatern ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-12184