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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 3 K 1816/18 EFG 2019 S. 835 Nr. 10EFG 2019 S. 835 Nr. 10

Gesetze: UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; MwStSystRL Art. 64 Abs. 1; MwStSystRL Art. 63; BGB § 133 ; BGB § 157

Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung

Leitsatz

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 835 Nr. 10
EFG 2019 S. 835 Nr. 10
KÖSDI 2019 S. 21308 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2019 S. 2027
UStB 2019 S. 200 Nr. 7
EAAAH-12178

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 26.03.2019 - 3 K 1816/18

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