Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2019

Brexit | Auswirkungen auf das Antragsverfahren nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG (BZSt)

Das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU hat auf Antragsverfahren nach § 50d Abs. 1 (Erstattung) und Abs. 2 (Freistellung) EStG in Verbindung mit dem DBA GB zunächst keine Auswirkung. Dies teilt das BZSt aktuell mit.

Hintergrund: Großbritannien (GB) wird zu einem bislang noch nicht endgültig feststehenden Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für GB gelten.

Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:

Das "DBA GB" gilt weiterhin, so dass beantragte Freistellungsbescheinigungen und -bescheide weiterhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen erteilt werden. Vor dem Brexit erteilte Freistellungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

Das sind weiterhin die Antragsvordrucke "Remittance-base-clause – UK/NIRL (Freistellung UK + North Ireland)" zu verwenden.

Lediglich bei Anträgen nach § 50d Abs. 1 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 50g EStG (betreffend verbundene Unternehmen) ergeben sich folgende Auswirkungen:

  • Nach dem Brexit sind Antragsteller (Vergütungsgläubiger) aus GB nicht länger befugt, die Vergünstigungen des § 50g EStG in Anspruch zu nehmen, Anträge nach § 50g EStG werden daher für Antragsteller aus GB abgelehnt.

  • Bei der Prüfung, ob es sich zwischen Vergütungsgläubiger und Vergütungsschuldner um verbundene Unternehmen handelt, sind nur Unternehmen zu berücksichtigen, die in der EU ansässig sind; somit darf auch in den Fällen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) EStG (ein drittes Unternehmen hält unmittelbar die Anteile sowohl von Vergütungsgläubiger als auch Vergütungsschuldner) das dritte Unternehmen nicht in GB ansässig sein (vgl. § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) Satz 2 EStG).

Hinweis:

Weitere Infos zur Steuerabzugspflicht und zum Entlastungsverfahren hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BZSt online (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-12019