Verfahrensrecht | Anfechtung einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung (BFH)
Die Drittanfechtungsklage gegen
eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung
durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung
aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124
Abs. 2 AO erledigt hat (;
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Sachverhalt: Im Streitfall behielt das Geldinstitut aufgrund einer „Entflechtung (Spin-off)“ von Aktien einer amerikanischen Kapitalgesellschaft Kapitelertragsteuer ein. Der Kläger war der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere nicht steuerpflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids, in den die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG einbezogen worden waren, eine Drittanfechtungsklage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen.
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:
Zwar war der Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts anzufechten. Jedoch hatte sich diese durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt, da dieser aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgenommen hat.
Die Klage war danach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Grundsätzlich hält der BFH die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung auch verfassungs- und europarechtlich für zulässig.
Nicht entschieden hat der BFH über die Frage, wie eine Drittanfechtungsklage ohne einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu beurteilen wäre und ob aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Bindung des Geldinstituts an die Verwaltungsauffassung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prüfungsumfang bei einer Drittanfechtungsklage weiter eingeschränkt wird.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zum Urteil v. - VIII R 45/15 (il)
Fundstelle(n):
YAAAH-11947