BVerfG Urteil v. - 2 BvR 262/19

Kammerbeschluss: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung bei Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Instanzenzug: LG Gera Az: 2 Qs 205/18 Beschlussvorgehend AG Gera Az: 1 Ls 790 Js 20486/16 Beschluss

Gründe

1Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

2Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).

3Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer erhob die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung des Landgerichts Gera über die eingelegte Anhörungsrüge. Er hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190327.2bvr026219

Fundstelle(n):
FAAAH-11855