Online-Nachricht - Montag, 08.04.2019

Einkommensteuer | Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung (FG)

Die infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags erfolgte Auszahlung des Rückkaufwertes aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist nicht ermäßigt zu besteuern (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 7/19).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur solche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentlich i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht ( BStBl 2014 II S. 58, m.w.N. sowie , BStBl II 2017, 347).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegt.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Vorliegend ist die von der Klägerin durch Kündigung erlangte Kapitalauszahlung nicht atypisch, wodurch eine ermäßigte Besteuerung ausscheidet.

  • Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber und der Versicherung durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Recht erlangt hat, in die Versicherungsnehmerstellung einzutreten. Sie konnte als Versicherungsnehmerin einerseits die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen, die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln oder andererseits die Versicherung kündigen und damit den Kapitalwert als Einmalzahlung erhalten.

  • Auch bei den beiden erstgenannten Handlungsmöglichkeiten (Fortsetzung mit eigenen Beiträgen; beitragsfreie Versicherung) hätte die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen bereits ein Wahlrecht über die Auszahlungsform (Rente oder Kapitalauszahlung) gehabt.

  • Die Kapitalauszahlung stellt sich daher in allen möglichen Geschehensabläufen weder als vertragswidrig, noch als atypisch dar. Sie war vielmehr von Anfang an vertragsmäßig vorgesehen.

  • Die systematische Stellung von § 34 EStG und der Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine restriktive Anwendung sowie eine Anwendung nach objektiv feststellbaren Gegebenheiten, hier insbesondere nach den vertraglichen Regelungen.

  • Auf persönliche Beweggründe ist im Hinblick auf die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nicht abzustellen: Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige allein durch subjektive - kaum vom Gericht in rechtsförmlicher Weise feststellbare - Faktoren in der Hand, eine ermäßigte Besteuerung zu erreichen.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Kapitalauszahlung infolge einer Kündigung anders zu würdigen ist als ein bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrecht und ob bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, abzustellen ist. Das BFH-Az. lautet X R 7/19. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-11659