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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 8/19 EFG 2019 S. 766 Nr. 10

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII

Leitsatz

1. Die Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung.

2. Das Zusammenleben von betreuender Person und betreutem Kind oder Jugendlichem in einem Haushalt stellt allein kein ausreichendes Kriterium dar, um abgrenzen zu können, ob die Hilfe im konkreten Einzelfall nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das zu betreuende Kind bzw. der zu betreuende Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist - dann ist von einer Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII auszugehen - oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde und ob Verantwortung daher in einem formalen Zusammenhang wahrgenommen bzw. mit anderen geteilt wird und angesichts des organisatorischen Hintergrundes gegebenenfalls unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde - dann ist vom Bestehen einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII auszugehen.

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 14 Nr. 31
EFG 2019 S. 766 Nr. 10
LAAAH-11639

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2019 - 2 K 8/19

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