Voraussetzungen einer Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege
gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung
gem. § 34 SGB VIII
Leitsatz
1. Die Frage, ob es sich um
eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder
in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens
nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich allein nach den tatsächlichen
Verhältnissen der konkreten Unterbringung.
2. Das Zusammenleben von betreuender
Person und betreutem Kind oder Jugendlichem in einem Haushalt stellt
allein kein ausreichendes Kriterium dar, um abgrenzen zu können,
ob die Hilfe im konkreten Einzelfall nach § 33 SGB VIII oder nach
§ 34 SGB VIII gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das zu
betreuende Kind bzw. der zu betreuende Jugendliche an die betreuende
Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich
verantwortlich ist - dann ist von einer Vollzeitpflege im Sinne
von § 33 SGB VIII auszugehen - oder ob das Kind bzw. der Jugendliche
nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde und
ob Verantwortung daher in einem formalen Zusammenhang wahrgenommen
bzw. mit anderen geteilt wird und angesichts des organisatorischen
Hintergrundes gegebenenfalls unabhängig von der betreuenden Person
weiterbestehen würde - dann ist vom Bestehen einer Einrichtung oder
einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 14 Nr. 31 EFG 2019 S. 766 Nr. 10 LAAAH-11639
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2019 - 2 K 8/19
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