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FG Bremen Urteil v. - 1 K 96/16 (3)

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1, EStG § 15a Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, HGB § 167 Abs. 3, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 60 Abs. 3

Heilung der unterlassenen Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren

Klage des nicht Hinzugezogenen gegen die Einspruchsentscheidung

Erfüllung einer im Interesse der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung als Einlage des Gesellschafters

negatives Kapitalkonto

Leitsatz

1. Der Mangel der Hinzuziehung im Einspruchsverfahren ist nicht nur dann als geheilt anzusehen, wenn der Betreffende im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen wird, sondern auch dann, wenn der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen die Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt und er selbst nach § 48 FGO persönlich klagebefugt ist.

2. Der Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft weder die drohende Inanspruchnahme aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die er im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft in deren Interesse eingegangen ist, noch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung steuermindernd geltend machen. Die Erfüllungsleistung ist vielmehr – unabhängig davon, ob dadurch ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft entsteht – steuerrechtlich als Einlage zu behandeln.

3. Ob ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG entsteht oder sich erhöht, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitalkontos zum Bilanzstichtag des Vorjahres und zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem dem Kommanditisten der Verlustanteil zuzurechnen ist.

4. Werden gemäß dem Gesellschaftsvertrag mehrere Gesellschafterkonten geführt, so richtet sich die Bewertung als Kapitalkonto nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge gesellschaftsrechtlicher Natur sind. Danach ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden.

Fundstelle(n):
DAAAH-11633

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FG Bremen, Urteil v. 13.03.2019 - 1 K 96/16 (3)

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