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FG München Urteil v. - 12 K 1315/18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 6, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3, EGV 883/2004 Art. 67, EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2

Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Leitsatz

1. Aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Großeltern und der Kindesmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird.

2. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird Kindergeld nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

3. Entscheidend ist demgemäß, dass das Kind nach der Rückführung nach Tschechien im Dezember 2017 in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAH-11630

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 05.02.2019 - 12 K 1315/18

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