Frage der Steuerbefreiung der Entgelte für Überlassung einer Trauerhalle, sog. Abschiedsräumen und Leichenzellen
Leitsatz
1. Die Überlassung der Trauerhalle und der in dem Abschiedshaus der Stpfl. befindlichen Abschiedsräumlichkeiten stellt eine
Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar, weshalb die aus dieser Überlassung erzielten Umsätze
der Stpfl. steuerfrei sind.
2. Bei der Überlassung der Trauerhalle sowie der in dem Abschiedshaus vorhandenen Räumlichkeiten handelt es sich um die Vermietung
von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden
Senats um eine steuerfreie Vermietungsleistung, die kein unselbständiger Bestandteil einer durch die Stpfl. im Rahmen eines
Vertrages besonderer Art erbrachten Gesamtleistung ist. Die Stpfl. hat mit der Vermietung auch nicht den Teil einer gemischten
Leistung erbracht, weshalb das auf diese Vermietung entfallende Entgelt nicht in einen steuerpflichtigen und steuerfreien
Teil aufzugliedern war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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