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NWB Nr. 40 vom Fach 3 Seite 7167

Das Wirtschaftsjahr im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht

von Ltd. Regierungsdirektor Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Geltungsbereich - Begriffsbestimmung

Das Wirtschaftsjahr (Wj) ist der Zeitraum, für den der Gewinn zu ermitteln ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG; § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG).

Das Wj ist ein steuerlicher Begriff, dem im Handelsrecht das Geschäftsjahr (vgl. § 240 Abs. 2 HGB) entspricht, das - wie auch im Steuerrecht - einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigen darf.

Das Wj umfaßt einen Zeitraum von 12 Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). Es darf diesen Zeitraum nicht übersteigen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8b Satz 2 EStDV) weniger als 12 Monate (Rumpf-Wj) betragen (vgl. IV).

Das Wj ist grundsätzlich mit dem Kj identisch. In bestimmten Fällen kann es davon abweichen. Man spricht dann vom sog. abweichenden Wj (vgl. § 8b Satz 3 EStDV). Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist nur in Ausnahmefällen das Kj das Wj. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist der Gewinn stets nach dem Kj zu ermitteln. Der Begriff des Wj wird hier nicht gebraucht.

II. Das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum

Das Wj ist der Zeitraum, nach dem bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Gewerbebetrieben (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG) und bei Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG) der Gewinn ermittelt wird.

1. Das Wirtschaftsjahr bei Land- ...

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Das Wirtschaftsjahr im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht

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