Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2019

Umsatzsteuer | MOSS und VAT on e-Services im Fall eines harten Brexit (BZSt)

Das BZSt hat Hinweise zu den Verfahren Mini-One-Stop-Shop und VAT on e-Services für den Fall eines harten Brexit veröffentlicht.

MOSS-Verfahren

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union zum ohne Abkommen verlässt ist hinsichtlich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop Folgendes zu beachten:

  • Situation bis zum Austrittsdatum: Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden auch die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich geschlossen werden. Steuerklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für das Vereinigte Königreich erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten aufgrund der zu berücksichtigenden Verarbeitungszeit bis spätestens an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

  • Situation nach dem Austrittsdatum: Umsätze, über die das Vereinigte Königreich wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

    Wenn Sie nach dem Austrittsdatum Umsätze berichtigen möchten, die Sie für andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erklärt haben, melden Sie in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lassen hierbei die für das Vereinigte Königreich zuvor erklärten Umsätze unverändert.

VAT on e-Services

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union zum ohne Abkommen verlässt, ist hinsichtlich der Sonderregelung VAT on e-Services Folgendes zu beachten:

  • Situation bis zum Austrittsdatum: Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden auch die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich geschlossen werden. Steuerklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für das Vereinigte Königreich erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten aufgrund der zu berücksichtigenden Verarbeitungszeit bis spätestens an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

  • Situation nach dem Austrittsdatum: Umsätze, über die das Vereinigte Königreich wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

    Wenn Sie nach dem Austrittsdatum Umsätze berichtigen möchten, die Sie für andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erklärt haben, melden Sie in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lassen hierbei die für das Vereinigte Königreich zuvor erklärten Umsätze unverändert.

Hinweis:

Weitere Infos zum MOSS-Verfahren sowie zum Verfahren VAT on e-Services sind auf der Homepage das BZSt veröffentlicht.

Quelle: BZSt online (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-11491