Instanzenzug: Az: VII ZR 276/17 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 5 U 18/17vorgehend LG Dresden Az: 9 O 899/16
Gründe
1Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.
2Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsgericht nicht festgestellt ist - von der F. angeblich erteilt worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat im Beschluss vom bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht. (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR276.17.0
Fundstelle(n):
IAAAH-11426