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StuB Nr. 7 vom Seite 287

Berechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer bei zu niedrigem bzw. keinem Umsatzsteuerausweis

StB Michael Seifert, Troisdorf

Hat der Unternehmer für einen Umsatz einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet er gleichwohl den sich aus der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes ergebenden Steuerbetrag. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuerschuld – unabhängig davon, ob eine Brutto- oder Nettovereinbarung besteht –, stets durch Herausrechnen aus der Gegenleistung zu ermitteln.S. 288

Beispiel

Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 7 %, obwohl hierfür 19 % geschuldet werden. In der Rechnung wird der Preis wie folgt ausgewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt
1.000,00 €
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer
70,00 €
Rechnungsbetrag
1.070,00 €

Für die Berechnung der korrekten Umsatzsteuer ist diese nach der Bruttomethode aus dem Gesamtpreis herauszurechnen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsbetrag
1.070,00 €
davon 19 % Umsatzsteuer
170,84 €

Praxishinweis

Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempfänger bei einer solchen unrichtigen Rechnung zusteht. Der Vorsteuerabzug wird auf die Höhe der ausgewiesenen – zu niedrigen – Umsatzsteuer begrenzt (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 12 UStAE).

Wird die Rechnung insoweit geändert, dass ein Betrag von 19 % auf den vereinbarten Nett...

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