BGH Beschluss v. - 1 StR 33/18

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem festgestellten Krankheitsbild und der Tatbegehung

Gesetze: § 20 StGB, § 63 StGB

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 13 KLs 905 Js 146570/16

Gründe

1Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Betrag von 2.514 Euro sowie zahlreiche Asservate eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehenden Erfolg hat.

I.

2Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

31. Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Dies führte zu einem „grundlegenden paranoiden Symptom“ mit bizarren Gedankeninhalten, formalen Denkstörungen, einer auffälligen Apathie, inadäquaten Affekten und einer verminderten Leistungsfähigkeit. Seit Mitte der 1980er Jahre war sein Leben geprägt von teilweise jahrelangen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken und Justizvollzugsanstalten. 1997 war gegen ihn bereits die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, diese Maßregel wurde 2012 für erledigt erklärt. Während der Maßregel wurde er wegen Diebstahls verurteilt, auch danach erfolgten weitere Verurteilungen, vor allem wegen Diebstahls. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2016 war der Beschuldigte obdachlos. Nachdem er am wegen eines Sturzes in ein Krankenhaus gebracht worden war, wurde er von dort wegen bedrohlichen Verhaltens und psychischer Auffälligkeit in eine psychiatrische Klinik gebracht, wo er auch als bedrohlich und psychotisch beschrieben wurde. Obwohl am die vorläufige Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB beantragt worden war, wurde der Beschuldigte vier Tage später entlassen und seitens der Klinik die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung beantragt, da eine geschlossene psychiatrische Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich sei.

42. Zwischen dem 30. November und dem beging der Beschuldigte vier Einbruchstaten. Dabei handelte er stets in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Aufgrund seiner psychotischen Erkrankung war dabei in allen Fällen seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert, nicht ausschließbar aufgehoben. Im Einzelnen:

5a) In der Nacht vom 3. auf den drang der Beschuldigte in N.     in im Erdgeschoss gelegene Büroräume ein, indem er die Fensterscheibe zum Waschraum aufhebelte. Er führte ein Beil mit sich. Er durchsuchte die Räumlichkeiten nach werthaltigen Gegenständen und nahm Schmuckgegenstände und zwei Uhren im Wert von 750 Euro mit, um sie für sich zu behalten.

6b) Zwischen dem 30. November und dem verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zu einem Kellerabteil eines Wohnhauses. Die Sicherung durch ein Vorhängeschloss überwand er, indem er den angenagelten Riegel lockerte, so dass sich die Holzlattentür öffnen ließ. Er entwendete die werthaltigen Gegenstände, wie Koffer, Taschen und einige Schmuckgegenstände im Wert von 800 Euro, um sie für sich zu behalten.

7c) Zwischen dem 7. und dem hielt sich der Beschuldigte im Keller desselben Wohnhauses auf. Hier befand sich eine Tür, die zum Funduskellerraum der im Nachbarhaus gelegenen Ballettschule führte. Von dieser Seite war die Tür mit Styroporplatten verkleidet, davor standen Regale mit Kartons. Der Beschuldigte drückte kraftvoll gegen diese Tür, so dass er in den Keller der Ballettschule gelangte. Die Regale mit den Kartons stellte er wieder auf, so dass die schadhafte Verkleidung nicht auf Anhieb sichtbar war. Er entwendete Modeschmuck und zahlreiche Bekleidungsgegenstände von Ballettartikelherstellern, die die Ballettschule vertrieb, im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro. Außerdem nahm er aus einem Porzellanschwein 100 Euro und aus der aufgehebelten Registrierkasse die dort befindlichen 40 Euro. Er nahm aber auch den Schlüssel zur Eingangstür mit; mit diesem verließ er die Ballettschule durch die Eingangstür, die er ordnungsgemäß verschloss.

8d) Am gelangte der Beschuldigte gegen 5.20 Uhr über ein im Innenhof befindliches Baugerüst auf den Balkon im zweiten Obergeschoss, der zur Wohnung der Geschädigten K.      und Kö.   gehörte. Dabei hatte er ein Taschenmesser in seiner Hosentasche. Die verriegelte Balkontür drückte er gewaltsam auf und kam so in die Wohnung. Hier entwendete er aus einer Handtasche eine kostspielige Sonnenbrille und die Geldbörse, die er zwischen die zwei von ihm getragenen Jacken steckte und die dort durch den Bund der äußeren Jacke gehalten wurden. Als er sich im Bereich der Garderobe befand, wurde die Geschädigte K.     wegen des Scheins der Taschenlampe im ansonsten dunklen Flur auf ihn aufmerksam. Sie schrie „Einbrecher“, woraufhin der Beschuldigte durch die Wohnungstür zu entkommen versuchte. Dies gelang ihm nicht, da die Geschädigte ihn in ein Gerangel verwickelte. Durch den Schrei aufmerksam geworden, betrat nun der Geschädigte Kö.   den Flur und forderte den Beschuldigten auf, sich auf den Boden zu legen. Das tat der Beschuldigte aber nicht, er ging vielmehr auf Kö.   zu und versuchte, ihm Faustschläge zu versetzen, um unerkannt mit der Beute entkommen zu können. Tatsächlich traf er Kö.   , dessen dadurch hervorgerufene Ablenkung der Beschuldigte zu nutzen suchte, um die Wohnungstür mit dem steckenden Schlüssel aufzusperren und zu entkommen. Er stieß hierzu die im Wege stehende K.       zur Seite, wurde aber letztlich durch Kö.    zu Boden gebracht. Dort leistete er keine Gegenwehr mehr und wurde festgenommen.

9Die Beute aus den Taten konnte entweder am Beschuldigten oder in mehreren Schließfächern im Bahnhof sichergestellt werden.

II.

101. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen.

112. Die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben.

12a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa ; Urteil vom - 1 StR 63/17).

13b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feststellung der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Zustand, in dem der Beschuldigte sich befand, und der ihm zur Last gelegten Taten genügen die Urteilsgründe nicht.

14Die Diagnose entweder einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie oder einer psychotischen Störung führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Es hätte vielmehr einer konkretisierenden Darlegung bedurft, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa ; Beschlüsse vom - 4 StR 11/17 und vom - 1 StR 307/17).

15Hierzu stellt das Landgericht lediglich allgemein fest, dass die Steuerungsfähigkeit „aufgrund der festgestellten dauerhaften massiven Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur mit Impulskontrollstörungen“ sicher erheblich vermindert, eine wahnbedingte Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Konkrete Feststellungen zu einem etwaigen Effekt der psychischen Erkrankung auf die Tatbegehungen sind indes weder ausdrücklich getroffen noch lassen sie sich den Urteilsgründen sonst entnehmen.

16Anzeichen für wahnhaftes Erleben, formale Denkstörungen, krankhaft leistungsgemindertes oder apathisches Verhalten - die als psychopathologische Verhaltensweisen des Beschuldigten festgestellt werden -, lassen sich in den von zielgerichteter und zweckmäßiger Ausführung unter Vermeidung von Entdeckungsrisiken geprägten Einbruchstaten, die zudem zahlreiche planerische Elemente aufweisen, nicht ausmachen. Dies zeigt sich in der jeweiligen situationsangepassten und sachgerechten Zutrittsweise zu den Diebstahlsobjekten. Auch wählte der Beschuldigte für die Tatbegehung in den Fällen 2.a. und d. jeweils die Nachtzeit, im Fall 2.d. führte er eine Taschenlampe mit, deren Gebrauch nahe liegt, um nachts in fremden Wohnungen unbemerkt nach werthaltigen Gegenständen suchen zu können. Im Fall 2.c. richtete er den Keller nach seinem Eindringen so wieder her, dass die beschädigte Türverkleidung zunächst nicht auffiel, und wählte den regulären Ausgang über die Tür, für die er den Schlüssel mitführte. Angesichts dieser Tatbilder vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte wenige Tage vor den Taten in einer psychiatrischen Klinik als psychotisch beschrieben worden ist, nicht den Schluss auf eine psychotische Beeinflussung der Taten zu begründen (vgl. ), zumal da diese Einschätzung durch das spätere Verhalten der Klinik an Bedeutung verliert.

17Dass die Tatbegehungen in seiner krankheitsbedingten Persönlichkeitsveränderung wurzeln, erschließt sich ebenfalls nicht. Als imponierende Persönlichkeitszüge werden dargestellt eine feindliche Wahrnehmung der Umwelt, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, weitschweifige und sprunghafte Erzählweise; wie solche Verhaltensweisen sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei der Begehung der Taten ausgewirkt haben sollen, bleibt unerörtert. Dies gilt auch für die schon nicht mit konkreten Verhaltensweisen des Beschuldigten unterlegte Impulskontrollstörung. Dass diese Ursache für die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gewesen sein soll, hätte angesichts der Nutzung der Nachtzeit für die entdeckungsgeneigten Taten in den Fällen 2.a. und d., der zweckmäßigen Ausrüstung und der Konzentration auf werthaltige Gegenstände bei allen Taten, konkretisierender Darlegung bedurft. Hinzu tritt, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Beschuldigte die Taten beging, um sich aus den Erlösen eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, was auch das Motiv nachvollziehbar und ohne Zusammenhang zur diagnostizierten Störung erscheinen lässt.

18Die von der Strafkammer mitgeteilte Einschätzung des Sachverständigen, im Fall 2.c. „könne das Loch in der Wand vom Beschuldigten wahnhaft interpretiert worden sein“ und im Fall 2.d. könne „der Wahn sich aus der“ später fallen gelassenen „Schilderung“ des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten ergeben, der Geschädigte Kö.    habe ihn entführt oder ihn mit dem Brotmesser angegriffen, „falls es sich hierbei nicht um Rechtfertigungsversuche handele“, bleibt spekulativ und vermag eine Beeinflussung dieser Taten durch die psychotische Erkrankung des Beschuldigten ebenso wenig tragfähig zu belegen.

19Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verhandelt und entschieden werden.

203. Die rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung (vgl. § 413 StPO) wird ohnehin von der Aufhebung miterfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:170518B1STR33.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-11223