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FG Köln Urteil v. - 2 K 2612/16

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50a

Steuerpflicht: beschränkt

Abzugsteuer auf Zahlung von "appearance fees"

Leitsatz

„Appearance fees”, die ausländische Prominente dafür erhalten, dass sie im Inland an einer Eventveranstaltung teilnehmen (Gang über den roten Teppich, Fotoaufnahmen, kurze Interviews), stellen unterhaltende oder ähnliche Darbietungen i.S. von § 50a Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG dar und unterliegen dem Steuerabzug.

Fundstelle(n):
IStR 2019 S. 429 Nr. 11
PIStB 2019 S. 89 Nr. 4
YAAAH-11169

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FG Köln, Urteil v. 15.02.2018 - 2 K 2612/16

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